Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss

1.1 Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot wird ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse abgegeben. Es gelten darüber hinaus – soweit nachstehend nicht anders vereinbart: die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Die entsprechenden Texte stehen zur Einsichtnahme zur Verfügung. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden wurden weder schriftlich noch mündlich getroffen.

1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

1.3

1.3.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

1.3.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Anforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.

1.3.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.

1.3.4 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.

1.3.5 … bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlängen und -höhen durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet. …

1.4 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für die Auftragnehmerin erst mit ihrer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

1.5 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

  • 2 Rückgabepflicht

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste am Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass die Auftragnehmerin selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.

Schaden an Gerüstmaterial, Aufzügen usw., die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieser hat auch dafür Sorge zu tragen, dass das Material auf den Baustellen laufend ausreichend gegen Diebstahl und Beschädigung gesichert wird.

  • 3 Freigabe von Gerüsten zum Abbau

3.1 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei der Auftragnehmerin.

3.2 Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen.

  • 4 Schäden an einzurüstenden Sachen

4.1 Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haftet die Auftragnehmerin nur, wenn ihr oder ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Dies gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.

4.2 Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmerin offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Feststellung durch den Auftraggeber, schriftlich angezeigt werden.

  • 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

5.2 Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) kann die Auftragnehmerin sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.

  • 6 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist. Die Auftragnehmerin hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

 

 

Finanzamt Frankfurt (Oder)
061/118/03321

Amtsgericht Berlin Charlottenburg
HRB 199666 B

 

Geschäftsführer

Robert Krippahle

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